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10. Rund um die Förderausschüsse

Wenn bei einem Kind eine Stellungnahme angefertigt wurde, ist in dieser eine Empfehlung über „Art, Umfang und Organisation“ enthalten.

Diese geht nach Prüfung durch das rBFZ den Eltern zu. Die Regelschule lädt zum Förderausschuss ein.

Der Förderausschuss hat die Aufgabe, eine Empfehlung über Art und Organisation der (sonderpädagogischen) Förderung abzugeben und den schulischen Bildungsweg in der allgemeinen Schule zu begleiten.

Zwar lädt die allgemeine Schule ein, aber der Vorsitz liegt beim rBFZ. Die Empfehlung des Förderausschusses ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist (§10 (2) VOSB).

Dem Förderausschuss gehören folgende Personen an:

 

Mit Stimmrecht:

(1) die Schulleitung der allgemeinen Schule

(2) eine Lehrkraft der allgemeinen Schule

(3) eine Lehrkraft des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums oder der zuständigen Förderschule als Vorsitzende im Auftrag des staatlichen Schulamtes

(4) die Eltern des Kindes (gemeinsam eine Stimme)

(5) eine Vertreterin/ein Vertreter des Schulträgers (wenn besondere räumliche Voraussetzungen oder Leistungen vorhanden sein müssen)

 

Mit beratender Funktion können dem Förderausschuss folgende Personen beisitzen:

(6) die Leiterin/der Leiter des Vorlaufkurses, Sprachkurses

(7) eine Lehrkraft des herkunftssprachlichen Unterrichts

(8) in der Primarstufe eine Vertreterin/ein Vertreter der Frühförderung oder des Kindergartens

(9) eine Person des Vertrauens/Beistand (§ 10 Abs. 2 VOSB)

Im Förderausschuss findet eine endgültige Abstimmung über die Bedarfe statt – im Idealfall einstimmig zu „Anspruch“ und zu „Förderort“ (außer im Übergang 4/5 – dort erfolgt der Förderort über das iSB).

Es wird ein Protokoll erstellt, das nach dem Verlesen und Ergänzen von den stimmberechtigten Personen unterschrieben wird und dass Sie in Kopie erhalten.

Kann keine Einigung erfolgen, entscheidet das Staatliche Schulamt auf Grundlage von Stellungnahme und Protokoll. In jedem Fall werden Protokoll und Stellungnahme an das Staatliche Schulamt gesendet. Dort erfolgt die Endprüfung.

Nachdem alle Inhalte besprochen, geklärt und letztendlich auch vom SSA entschieden worden sind, wird ein Bescheid M5 ausgestellt.

Dieser geht den Erziehungsberechtigten zu und bescheidet den „Anspruch“. Eine Kopie hiervon wird in der Schülerakte abgeheftet, zudem erfolgt ein Eintrag in der „LuSD“.

Ist alles gut erledigt, kann die Schülerin oder der Schüler entweder im inklusiven Unterricht oder an einer Förderschule (z.B. unserer JHW-Schule) gefördert werden.

Bei Fragen melden Sie sich ruhig per Mail oder mit einem Anruf 069 – 212 35134. Gerne sind wir für Sie da.