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8. Aufhebung des Anspruchs

Wenn ein Kind eine gute Lernentwicklung vollzogen hat, ist ein sonderpädagogischer Anspruch nicht mehr nötig. Dieser kann dann aufgehoben werden.

Das Verfahren wird durch Beschluss der Klassenkonferenz eingeleitet.

Aufhebung eines Anspruchs

  • Keine Meldefrist
  • Benötigte Unterlagen:
    • Klassenkonferenzbeschluss und
    • individuelle Förderpläne

 

Die Aufhebung wird auf Formular A2 erstellt.

Bei Einigung ist kein Förderausschuss nötig.

 

Bei Fragen melden Sie sich ruhig per Mail oder mit einem Anruf 069 – 212 35134. Gerne sind wir für Sie da.