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Rund um das Anspruchsverfahren

Auf den nächsten Seiten haben wir Ihnen Informationen zur rechtssicheren Umsetzung im sonderpädagogischen Anspruchsverfahren zusammengestellt.

Wir hoffen, mit dieser differenzierten Darstellung alle Ihre Fragen gut klären zu können.

Bei Fragen melden Sie sich ruhig per Mail oder mit einem Anruf 069 – 212 35134.

Gerne sind wir für Sie da.

1. Informationen zur Anforderung einer Stellungnahme

Hier finden Sie kompakt Informationen zur Anforderung einer sonderpädagogischen Stellungnahme.

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2. Anspruch "Lernen"

Lernschwierigkeiten innerhalb einer altersentsprechenden Lerngruppe werden meist dann identifiziert, wenn die zu erwartenden Leistungen und Kompetenzen in den Unterrichtsfächern nicht in einem vorgegebenen Zeitraum sichtbar werden.

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3. Anspruch "Sprache"

Schülerinnen und Schüler, die aufgrund schwerer Sprachbeeinträchtigungen die Bildungsangebote der allgemeinen Schule nur mit umfänglicher sprachheilpädagogischer Unterstützung nutzen können, werden im Förderschwerpunkt Sprachheilförderung unterstützt.

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4. Anspruch "Geistige Entwicklung" (GE)

Sollten Sie oder die Regelschule vermuten, dass Ihr Kind aufgrund von Einschränkungen in der Begabung sonderpädagogische Unterstützung und eine intensive Förderung benötigen, kann ein Antrag auf Stellungnahme Klarheit geben.

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5. Anspruch "Körperlich-motorische Entwicklung" (KME)

Sollten Sie oder die Regelschule vermuten, dass Ihr Kind aufgrund körperlich-motorischer Einschränkungen sonderpädagogische Unterstützung in der Schule (nicht nur beim Lernen) benötigt, kann ein Antrag auf Stellungnahme Klarheit geben.

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6. Anspruch "Emotionale-soziale Entwicklung"

Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die auf Grund von erheblichen Beeinträchtigungen im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung sowie des Erlebens und des Verhaltens ohne diese Förderung in der allgemeinen Schule nicht erfolgreich bewältigen können.

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7. Zweijährige Fortschreibung

Ein Förderanspruch muss alle zwei Jahre fortgeschrieben werden, um die optimale Förderung zu ermöglichen. Hierzu wird Formblatt zur Fortschreibung auf Grundlage des Förderplans benötigt.

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8. Aufhebung des Anspruchs

Wenn ein Kind eine gute Lernentwicklung vollzogen hat, ist ein sonderpädagogischer Anspruch nicht mehr nötig. Dieser kann dann aufgehoben werden.

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9. Übergang 4/5

Die Schülerinnen und Schüler im Übergang von Klasse 4 nach Klasse 5 möchten wir gut versorgen.

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10. Rund um den Förderausschuss

Wenn bei einem Kind eine Stellungnahme angefertigt wurde, ist in dieser eine Empfehlung über „Art, Umfang und Organisation“ enthalten.

Diese geht nach Prüfung durch das rBFZ den Eltern zu. Die Regelschule lädt zum Förderausschuss ein.

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